Meditex Logistik GmbH

Transport von medizinischen Geräten

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

 

Meditex Logistik GmbH
Sontheimer Straße 52
74074 Heilbronn

 

Vertreten durch:
Frank Rößler

 

Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.

 

Registergericht: Stuttgart

 

Registernummer: HRB73606

 

Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: DE267894334

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AGB - Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, einmal vereinbart, für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen von Meditexlogistik GmbH, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
  2. Wenn der Kunde den Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass Meditexlogistik GmbH diese schriftlich anerkennt.
  3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Meditexlogistik GmbH werden im Folgenden mit kurz „AGB“ bezeichnet.
  4. Das Unternehmen Meditexlogistik GmbH bzw. Mitarbeiter des Unternehmens Meditexlogistik GmbH, Erfüllungsgehilfen der Meditexlogistik GmbH oder durch von Meditexlogistik GmbH werden im Folgenden mit kurz „MLG“ bezeichnet.

1. MLG übernimmt den Transport eiliger Kuriersendungen, Kleintransporte, Abholfahrten, Lieferfahrten und damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen. Transporte unterliegen dem Handelsgesetzbuch (HGB) in der jeweils geltenden Fassung, sofern nicht im Folgenden abweichende Regelungen getroffen werden.

2. Der Transport erfolgt durch MLG.

3. MLG kann Transporte bedarfsweise an andere Logistikdienstleister weitergeben.  Im Falle einer Weitergabe an einen anderen Logistikdienstleister wird MLG den Auftraggeber vor der Weitergabe in Kenntnis setzen.

Leistungen

Transportfähige Sendungen

 

  1. Eine Sendung kann aus einer oder mehreren Transporteinheiten bestehen.
  2. Der Absender hat MLG die Sendung in transportfähigen Zustand zu übergeben.
  3. Die Sendung ist vom Absender deutlich und haltbar mit den für den Transport erforderlichen Angaben und Kennzeichen zu versehen.
  4. Die einzelnen Transporteinheitenmüssen geeignet und verschlossen verpackt sowie deutlich lesbar adressiert sein.
  5. Nach geltendem Recht nicht transportfähige Güter sind vom Transport ausnahmslos ausgeschlossen.
  6. Grundsätzlich vom Transport ausgeschlossen, aber im Einzelfall aus Basis einer ausdrücklichen Zusatzvereinbarung möglich ist:
  7. Die Beförderung von lebenden Tieren;
  8. Die Beförderung von Gefahrgut;
  9. Die Beförderung von leicht verderblichen Lebensmitteln;
  10. Die Beförderung von Wertgegenständen und Kunstwerken;
  11. Die Beförderung von Bargeld, Wertpapieren oder Schmuck.

Transportaufträge über Güter o.g. Art müssen vor der Auftragserteilung angemeldet                          werden. MLG wird prüfen, in wieweit entsprechende Transportwünsche erfüllbar sind und ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

  1. Verschlossene Sendungen bzw. Transporteinheiten unterliegen dem Postgeheimnis.
  2. MLG ist verpflichtet, Sendungen auf Transportfähigkeit im Sinne dieser AGB zu überprüfen.
  3. Unverpackte oder offene Sendungen werden auf Wunsch des Absenders transportiert. Für Schäden, die auf eine fehlende oder ungeeignete Transportverpackung zurückzuführen sind, übernimmt MLG keine Haftung.
  1. Gegenstand eines Transportauftrages ist die Abholung einer Sendung beim Absender und Ablieferung an den Empfänger oder einen empfangsberechtigten Dritten.
  2. Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig. Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen.
  3. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung von Aufträgen, Weisungen. Erklärungen und Mitteilungen trägt, wer sich darauf beruft.
  4. Der Auftraggeber hat bei der Auftragserteilung alle erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages erheblichen Umstände anzugeben.
  5. Eine erteilte Weisung des Auftraggebers bleibt für MLG bis zu einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend.
  6. Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf MLG nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen handeln.
  7. Bei gefährlichen Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung MLG schriftlich die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere rechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlichen Angaben mitzuteilen.
  8. Der Auftraggeber hat MLG bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten Gütern (z.B. Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumenten, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräten, EDV-Geräten und- Zubehör) sowie bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 500 € pro Transporteinheit MLG rechtzeitig zu informieren, so dass MLG die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung zu treffen.
  9. Entsprich ein MLG erteilter Auftrag nicht den in III „Transportfähige Sendungen“ genannten Bedingungen, so steht MLG frei,
  10. Die Annahme des Gutes zu verweigern;
  11. Bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten;
  12. Dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlange, wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrages mit erhöhten Kosten verbunden ist.
  13. MLG ist nicht verpflichtet, die nach 3 “ Transportfähige Sendungen“ gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.
  14. MLG ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mittteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.
  15. Der Vertrag über einen Transportauftrag gilt als abgeschlossen, wenn er ausdrücklich von MLG bestätigt worden ist.
  16. Erteilt ein Kunde einen Transportauftrag und storniert diesen, so ist MLG berechtigt, für eine begonnene Anfahrt den Grundpreis für einen Transportauftrag gemäß Preisliste zu berechnen.
  17. Barauslagen, die im Rahmen eines Auftrages anfallen, werden durch MLG nur dann vorgenommen, wenn dies ausdrücklich bei der Auftragserteilung abgesprochen und bestätigt worden ist. Der Auftraggeber hat dabei die ungefähre Höhe des auszulegenden Betrages vorab zu benennen,
  18. Die Mittteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eine Dritten auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber MLG, die Vergütung sowie sonstigen Aufwendungen zu tragen.

Transportaufträge, Weisungen

Abholung und Zustellung, Fahrtnachweis

  1. Die Übernahme und Ausführung von Transportaufträgen erfolgt, sobald es die Verkehrslage und die Disposition der Fahrer und Fahrzeuge gestattet. Eine Einhaltung bestimmter Liefertermine wird nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart werden. Höhere Gewalt jeder Art (z.B. Wetterverhältnisse, Streik, behördliche Hindernisse, außergewöhnliche Verkehrslagen) oder fehlende oder mangelnde Dokumentation bei der Auftragserteilung, die negative Auswirkungen auf die zeitliche Ausführbarkeit eines Transportauftrages haben, entbinden MLG von jeder Laufzeitzusage.
  2. Wenn nicht anders vereinbart, wird eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Sendungen nicht gewährleistet.
  3. Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung von MLG für eine Überschreitung der Lieferfrist.
  4. Sendungen werdendirekt an ihren Empfänger übergeben. Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesenden Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung. Wünscht der Auftraggeber eine persönliche Zustellung an eine bestimmte Person, so ist darauf bei der Auftragserteilung ausdrücklich hinzuweisen. MLG wird dies als entsprechende Weisung ausführen.
  5. Die Zustellung einer Sendung erfolgt gegen schriftliche Bestätigung des Empfängers. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Empfänger, die Sendung ordnungsgemäß erhalten zu haben. Briefkastenzustellungen oder anonyme Übergaben erfolgen nur auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers.
  6. Der Fahrtnachweis mit der Bestätigung des Absenders und Empfängers verbleibt nach Abschluss eines Transports bei MLG. Wünscht der Absender zusätzlich die Rücksendung einer schriftlichen Bestätigung, so ist ein entsprechendes Formular von ihm vorzubereiten und der Sendung beizulegen. Für die Rücksendung des vom Empfänger abgezeichneten Formulars wird ein Beförderungsentgelt für eine reguläre Sendung erhoben.
  7. Bei unzustellbaren Sendungen wird MLG Rücksprache mit dem Auftraggeber halten und das weitere Vorgehen abstimmen. Werden weitere Zustellversuche zu einem späteren Zeitpunkt gewünscht, so berechnet MLG hierfür pro Zustellversuch den Preis eines erneuten Transportauftrages von Absende- zu Lieferadresse gemäß Preisliste.
  8. Die Rücklieferung unzustellbarer Sendungen an den Auftraggeber wird als regulärer Transportauftrag gehandhabt. MLG berechnet hierfür das Beförderungsentgelt für einen zusätzlich erteilten Transportauftrag.
  9. Für Wartezeit, die bei der Abholung oder der Zustellung von Sendungen anfallen, wird ein Entgelt berechnet. Pro Lade- oder Lieferadresse sind 15 Minuten Lade- oder Wartezeit im Beförderungsentgelt inbegriffen. Ergeben sich bei der Zustellung einer Sendung Lade- oder Wartezeiten von länger als 15 Minuten wird MLG mit dem Auftraggeber Rücksprache halten, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
  10. Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr wiederrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten bei MLG eingegangen ist.
  1. Die Lagerung folgt nach Wahl von MLG in eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert MLG bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich bekannt zu geben.
  2. Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung von MLG zu den Geschäftsstunden von MLG erlaubt.
  3. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes MLG oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.

Lagerung

 

Preise und Zahlungsbedingungen

 

  1. Das Beförderungsentgelt richtet sich, soweit nicht im Einzelfall anderes vereinbart wird, nach der jeweiligen gültigen Preisliste von MLG.
  2. Auftraggeber, die die jeweiligen Beförderungsentgelte in bar bezahlen, haben das Entgelt spätestens bei Ablieferung der transportierten Sendung an den Kurier zu zahlen.
  3. Auftraggeber, die periodische Sammelrechnungen mit geschäftsüblichem Zahlungsziel erhalten, können diese per Überweisung begleichen.
  4. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so kann MLG eine Barzahlung für weitere Transportleistungen fordern.
  5. Hat ein Auftraggeber Einwendungen gegen eine Rechnung von MLG, so sind diese innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten Rechnungen von MLG als anerkannt.
  6. Gerät ein Auftraggeber in Zahlungsverzug und erfolgt die Zahlung auch nach erstmaliger Mahnung nicht, so wird MLG für die zweite Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 10 €, für die dritte Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 15 € fordern. Weiterhin wir MLG Verzugszinsen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen einfordern.
  1. MLG haftet im Rahmen der Bestimmungen des HGB für die ordnungsgemäße Durchführung des Transportes von Sendungen, d.h. für gänzlichen oder teilweisen Verlust von Sendungen sowie Beschädigungen, die zwischen dem Zeitpunkt der Sendungsaufnahme und dem Zeitpunkt der Zustellung liegen.
  2. Bei Filmen, Zeichnungen und Datenträgern ist die Haftung auf den Materialwert beschränkt.
  3. Die Haftung pro Transporteinheit wird, soweit gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen, auf 500 € beschränkt. Hiervon abweichende Einzelvereinbarungen sind möglich und bedürfen der Schriftform.
  4. Für Schäden an bruchempfindlichen Gütern wird nur gehaftet, wenn diese sachgemäß verpackt sind. Für Schäden an elektrischen oder elektronischen Geräten wird nur gehaftet, wenn der Auftraggeber den Nachweis erbringt, dass der Schaden auf einem Verschulden von MLG beruht.
  5. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen. Für Folgeschäden wird nicht gehaftet. Eine weitergehende Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt jedoch hiervon unberührt.
  6. Transportschäden sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Transportschäden, die nicht sofort beim Empfang einer Sendung erkenntlich sind, müssen ebenfalls unverzüglich schriftlich angezeigt werden, spätestens jedoch zwei Wochen nach Abschluss eines Transportauftrages. Allgemeine Vorbehalte, z.B. Empfangsbestätigung „unter Vorbehalt“ oder „nicht kontrolliert“, gelten nicht als Anzeige von Schäden oder Fehlmengen und entbinden nicht von der Einhaltung der Fristen.
  7. Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet MLG für Schäden, die entstanden sind aus
  8. Ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber oder Dritte;
  9. Schweren Diebstahl oder Raub;
  10. Höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere, natürlicher Veränderung des Gutes

nur insoweit, als MLG eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umständen entstehen, so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist.

Haftung

 

 

Versicherung

 

  1. Alle Sendungen sind bis zu 300 € pro Transporteinheit versichert.
  2. Kann MLG bei bestimmten Aufträgen keinen regulären Versicherungsschutz eindecken, teilt MLG dies dem Auftraggeber unverzüglich mit.
  1. Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, dass MLG eine Sendung ohne äußerlich erkennbare Schäden übergeben worden ist. MLG hat zu beweisen, dass das Gut wie erhalten abgeliefert wurde.
  2. Der Beweis dafür, dass ein Güterschaden während des Transports eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.

Beweislast

 

 

Verjährung

 

  1. Sämtliche Ansprüche gegen MLG, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz nach drei Jahren.
  2. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruches, spätestens mit der Zustellung einer Sendung, bei Verlust einer Sendung auf dem Transportweg mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Verlustes.

  1. s gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
  2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
  4. Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlich Heidelberg.

Allgemeines

 

 

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